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AGB der Limelight Pictures GmbH in Baden

ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE PRODUKTION EINES AUDIOVISUELLEN WERKES

1. ABSCHLUSS DES VERTRAGES, VERTRAGSPARTEIEN
1.1 Der Auftrag zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes (umgangssprachlich "Auftragsproduktion" genannt) wird durch den Abschluss eines Produktionsvertrages oder durch eine sonstige schriftliche Bestätigung des Werkvertrages zwischen der auftraggebenden Firma/Person (Werkbestellerin, im Folgenden aufgrund der umgangssprachlichen Usanz "AUFTRAGGEBERIN" genannt) erteilt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Produzentin sind auf alle Auftragsproduktionen, welche die Produzentin für die Auftraggeberin erstellt, anwendbar, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit so erwähnt wird. Ergänzend zu den vorliegenden AGB sind die Regeln des Obligationsrechts über den Werkvertrag(Art. 363 ff. OR) anwendbar.
1.2 Sofern die Auftraggeberin durch eine Agentur vertreten wird, haften Auftraggeberin und Agentur solidarisch, es sei denn, die Agentur lege eine entsprechende, den vorliegenden Vertrag vollumfänglich abdeckende Vollmacht der Auftraggeberin vor.
1.3 Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich durch die Auftraggeberin oder in dem die Auftraggeberin eine schriftliche Richtpreisofferte und/oder einen detaillierten, schriftlichen Kostenvorschlag mit der Bemerkung "Werk sobestellt" oder ähnlich rechtsverbindlich gegenzeichnet. Die Richtpreisofferte basiert auf einem durch die Auftraggeberin erstellten schriftlichen Produktionsbriefing, welches mindestens Spieldauer, Einsatzorte, Sprach-/Bildversion, Format und Technik des Bild- und Tonträgers sowie die wichtigsten Produktionsdaten und den Ablieferungstermin definiert. Der detaillierte Kostenvoranschlag basiert auf den durch beide Parteien genehmigten Gestaltungsgrundlagen (Produktionsbriefing, Synopsis, Drehbuch, Storyboard o.Ä.)
1.4 Die Produzentin unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle, ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekten.
2. HERSTELLUNG UND ABLIEFERUNG
2.1 Die Produzentin zeichnet für die Ausführung des Werkes, basierend auf der genehmigten Gestaltungsgrundlage, einschliesslich gestalterischer und technischer Modifikationen und Verbesserungen, die während der Realisation vereinbart werden, verantwortlich. Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen Qualitätsstandart zu entsprechen. Die Auftraggeberin nimmt zur Kenntnis, dass die Produzentin nicht garantieren kann, dass allfällige im Werk enthaltene Softwarekomponenten (z.B. bei Multimediaproduktionen oder auf DVDs oder sonstigen Datenträgern) ohne Unterbruch und Fehler unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden können.
2.2 Zur Angleichung der Erwartungen von Auftraggeberin und Produzentin werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. Bildschnitt, ungemischte Tonelemente etc.) Zwischenpräsentationen im Sinne von Zwischenabnahmen durchgeführt. Vereinbarungen, die die Parteien aufgrund solcher Zwischenpräsentationen treffen, sind für die Weiterbearbeitung verbindlich.
2.3 Die im ursprünglichen "Produktionsbriefing" festgelegten Rahmenbedingungen können im Verlaufe der Arbeit in Kontaktrapporten weiter detailliert werden. Solche Kontaktrapporte bilden einen integrierten Vertragsbestandteil, wenn sie von beiden Parteien gegengezeichnet sind. Die Produzentin verpflichtet sich, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, damit der beabsichtige Zeitplan eingehalten werden kann. Die Auftraggeberin verpflichtet sich zu einer dem Zeitplan förderlichen Mitwirkung.
2.4 Die Produzentin verpflichtet sich, Überarbeitungswünsche der Auftraggeberin, welche diese anlässlich einer Zwischenpräsentation anbringt, zu berücksichtigen, soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen halten. Modifikationen und Änderungen, welche über den ursprünglich vereinbarten Werkumfang hinausgehen, führen zu entsprechenden Kostenfolgen.
2.5 Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche die Produzentin weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. Schlechtwetterperiode, Betriebsstörungen in verarbeitenden Betrieben, verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch die Auftraggeberin usw.),so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert, sofern die Produzentin die Auftraggeberin sofort, d.h. bei Eintreten der Verzögerung, über Ausmass und Konsequenzen informiert. Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt die Auftraggeberin nur dann zu einer Werkpreisminderung oder zur Vertragsauflösung, wenn der Produzentin ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
2.6 Die Auftraggeberin kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn diese erhebliche Mängel aufweist oder wenn das Werk erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. In diesem Fall ist der Produzentin schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen unter Nennung der behaupteten Mängel.
3. PRODKTIONSABBRUCH
3.1 Wird die Realisierung der Produktion seitens der Auftraggeberin nach Auftragserteilung, jedoch vor Beginn der Dreharbeiten, abgesagt, so haftet die Auftraggeberin wie folgt:

a) Absage erfolgt bis 10 Tage vor dem ersten Drehtag (respektive erster Aufzeichnung von Video-, Audio- oder Bild-Daten):

Für sämtliche angefallen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen bis Eingang der schriftlichen Absagemittteilung bei der Produzentin zuzüglich volles Mark-up (Handlungsunkosten & Gewinn), berechnet auf dem Originalbudget.

b) Absage erfolgt 9 bis 5 Tage vor erstem Drehtag (respektive erster Aufzeichnung von Video-, Audio- oder Bild-Daten):

Für sämtliche angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangen vertragsrelevanten Verpflichtungen bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei der Produzentin, mindestens aber 50% des Originalbudgets, plus volles Markup (Handlungskosten & Gewinn), berechnet auf dem Originalbudget.

c) Absage erfolgt weniger als 5 Tage vor dem ersten Drehtag (respektive erster Aufzeichnung von Video-, Audio- oder Bild-Daten):

Für den gesamten vertraglich vereinbarten Werkpreis.
3.2 Bereits bestehende Aufnahmen und sämtliche Ergebnisse der geleisteten Vorarbeiten bleiben im Besitz der Produzentin. Auftragsspezifische Aufnahmen dürfen von der Produzentin ohne Einverständnis der Auftraggeberin nicht anderweitig verwendet werden. Bereits hergestellte, auftragsspezifische Unterlagen kann die Auftraggeberin anfordern.
3.3 Bei höherer Gewalt und aus daraus folgenden zwingenden Gründen kann die betroffene Partei vom Vertrag zurücktreten. Die Auftraggeberin hat jedoch die Produzentin für die bereits geleistete Arbeit, respektive die darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Kosten inklusive Markup (Handlungskosten und Gewinn), zu entschädigen.
4. GEFAHRTRAGUNG UND VERSICHERUNG
4.1 Die Produzentin trägt das Risiko für alle unter ihrer Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versichert dieses, soweit dies verhältnismässig und möglich erscheint. Folgende Versicherungen schliesst die Produzentin in jedem Fall ab:
  • Gesetzlich erforderliche Versicherungen für sämtliche festen und durch die Produzentin verpflichteten Mitarbeiter
  • Haftpflichtversicherung zwecks Deckung von Drittschäden
  • Negativversicherung
4.2 Die Auftraggeberin trägt das Risiko für die von ihr sowie der von ihr beauftragten Dritten (zum Beispiel Werbeagentur) kontrollierte Belange.
4.3 Während der Produktion liegt die Gefahr für das Bild- und Tonmaterial sowie allfällige von ihr beschafften Requisiten bei der Produzentin. Die Auftraggeberin trägt das Risiko für die von ihr zur Verfügung gestellten Requisiten, respektive Produkte.
4.4 Verlangt die Auftraggeberin den Abschluss einer ausserordentlichen Versicherung (z.B. Wetterversicherung), so hat sie dies der Produzentin spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen.
4.5 Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risikio für die Kopierunterlagen an die Auftraggeberin über, auch wenn das Material bei der Produzentin oder einem Lieferanten (Labor, Postproduktionsbetrieb) gelagert wird.
5. VERGÜTUNG
5.1 Die im Vertrag festgelegte Vergütung umfasst sämtliche Leistungen, welche die Herstellung des Werkes erfordern sowie die Abgeltung der Rechte am Werk im unter Ziff. 6 erwähnten, respektive in einem individuellen Einzelvertrag festgelegten Umfang.
5.2 Vorbehältlich anders lautender schriftlicher Abmachungen versteht sich die im Vertrag festgelegte Vergütung exklusiver Mehrwertsteuer. Anders lautende individuelle Abmachungen vorbehalten verstehen sich alle offerierten Preise in Schweizer Franken (CHF).
5.3 Im Produktionspreis nicht inbegriffen sind:
  • Kosten, die der Auftraggeberin bei Aufnahmen in ihrem Betrieb und/oder durch die Mitwirkung ihrer Mitarbeiter entstehen
  • Kosten für die von der Auftraggeberin beigezogenen Dritten (z.B. Agenturen)
  • von der Auftraggeberin gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von den festgelgegten Rahmenbedingungen, die zusätzliche Kosten verursachen.
5.4 Bei besonderen Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren, Kindern) wird für jedes dieser Risiken schriftlich ein spezieller Betrag ausgewiesen. Überschreiten die durch den Eintritt des Risikos verursachten Kosten diesen Betrag, so sind die Kosten in Höhe dieser Überschreitung zusätzlich zu Vergüten.
5.5 Kostenüberschreitungen sind der Auftraggeberin so rasch als möglich zu melden. Daraus resultierende Zusatzkosten müssen innerhalb eines Monats nach Ablieferung des Werkes in Rechnung gestellte und auf Verlangen der Auftraggeberin belegt werden.
6. RECHTE AM WERK
6.1 Die Produzentin erwirbt bei den durch sie beigezogenen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten alle für die durch die Auftraggeberin gemäss Briefing vorgesehene Verwendung der Produktion erforderlichen Rechte, mit Ausnahme der unter Ziff. 6.2 genannten Rechte.
6.2 Aufführungs- und Senderechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, DarstellerInnen und SprecherInnen sind gesondert zu regeln und abzugelten. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Einsatzgebiet, Einsatzdauer und jeweiligen Media-Einschaltbudgets. Bei Vorliegen dieser Angaben trifft die Produzentin die entsprechenden Vereinbarungen stellvertretend für die Auftraggeberin.
6.3 Falls die Auftraggeberin der Produzentin Bild- und Tonmaterial zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, garantiert sie der Produzentin, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechte Dritter verletzt. Die Produzentin lehnt jegliche Haftung aus Ansprüchen Dritter durch Verletzung von Immaterialgüterrechten an dem zur Verfügung gestellten Material ab. Falls Dritte gegenüber der Produzentin Ansprüche aus der Verletzung ihrer Rechte geltend machen, hält die Auftraggeberin die Produzentin vollumfänglich schad- und klaglos.
6.4 Mit der vollständigen Bezahlung des Werklohnes an die Produzentin gehen die folgenden Rechte auf die Auftraggeberin über:

a) Bei Auftragswerken, ausgenommen Werbespots:

Unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen unter Ziff. 6.1und 6.2 gehen die Vorführrechte in vereinbartem Umfang für das gesamte Vertragsgebiet (Schweiz, unter Vorbehalt anders lautender individueller Vereinbarungen) auf unbestimmte Zeit auf die Auftraggeber in über.

b) Bei Werbespots:

Unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen unter Ziff. 6.1und 6.2 gehen die folgenden Rechte in vereinbartem Umfang für das Vertragsgebiet (in der Regel Schweiz und EU) während der Vertragsdauer an die Auftraggeber in über:

i) das Recht, die Produktion während drei Jahren ab Lieferung des Werkes im Vertragsgebiet zu veröffentlichen, respektive in Verkehr zu bringen;

ii) das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen während der Dauer von drei Jahren ab Lieferung des Werkes beliebig oft öffentlich vorzuführen, vorführen zu lassen oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu machen, sei dies gewerblich oder nicht gewerblich (inkl. betriebsinterne Vorführungen):

iii) das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion während drei Jahren ab Lieferung des Werkes durch Fernsehstationen im Vertragsgebiet beliebig oft zu senden, respektive öffentlich zu übertragen;

iv) das Recht, das Werk zu Informationszwecken auf der Internetseite der Auftraggeberin während der Dauer von drei Jahren seit Lieferung des Werkes verfügbar zu machen.

Nach Ablauf von drei Jahren können die unter lit. b iiv aufgeführten Rechte für das Vertragsgebiet (Schweiz und EU) gegen Leistung folgender Entschädigungen verlängert werden:
  • Rechte für ein 4. Jahr: 10% der Netto-Produktionskosten pro Jahr
  • Rechte für ein 5. Jahr: 15% der Netto-Produktionskosten pro Jahr
  • Rechte für ein 6. Jahr: 20% der Netto-Produktionskosten pro Jahr
  • Rechte ab 7. Jahr: 25% der Netto-Produktionskosten pro Jahr
Netto Produktionskosten verstehen sich ohne Markup. Die Rechte gemäss Ziff. 6.2 sind separat zu klären und zu entschädigen. Die Produzentin kann dies in der Regel stellvertretend für die Auftraggeberin tun.
6.5 Soll das Werk über das in Ziff. 6.4 lit. b genannte Vertragsgebiet hinaus ausgewertet werden, ist auf den Netto-Produktionskosten der ersten Version ein prozentualer Zuschlag geschuldet, der sich nach dem Umfang der geplanten Zusatzauswertung richtet, und zwar für die Vorführungs- und Senderechte:

a) Nordamerika, Südamerika oder Japan: je 25% der Nettoprodukttions-kosten der ersten Version des Werkes;

b) Naher- und Mittlerer Osten: 15% der Netto-Produktionskosten der ersten Version des Werkes;

c) Pazifik: 15% der Netto-Produktionskosten der ersten Version des Werkes;

d) weltweite Rechte: 50% der Netto-Produktionskosten der ersten Version des Werkes;

e) alle anderen Länder: Gemäss Absprache.

Bei Bezahlung dieser Zusatzkosten sind die definierten Rechte exklusive Einschränkungen gem. Ziff. 6.1 und 6.2 für ein Jahr nach erstem Einsatz abgegolten.
6.6 Zeitlich und/oder geographische Ausdehnung der ursprünglich vereinbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann die Produzentin nicht gewährleisten, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte der Produzentin die notwendigen zusätzlichen Lizenzen gewähren.
6.7 Die Auftraggeberin hat das Recht, bei der Produzentin gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien und bei Bedarf auch Sprachversionen sowie Änderungen und Ergänzungen zu bestellen.
6.8 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben bei der Produzentin, insbesondere:

a) das Vervielfältigungsrecht;

b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, auf Verlangen der Auftraggeberin Änderungen, Kürzungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oderandere Versionen des Werkes herzustellen;

c) das Recht auf Namensnennung der Produzentin und der wichtigsten Mitarbeiter im Werk und in entsprechenden Publikationen;

d) das Recht, die Produktion anlässlich von Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigenwerbung vorführen zu lassen;

e) die Rechte an sämtlichen im Auftrag der Auftraggeberin entwickelten Werkideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Vorbehalten bleiben diesbezüglich insbesondere auch die Bestimmung des Bundesgesetztes über den unlauteren Wettbewerb.
6.9 Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungen für Leistungsschutzrechte und verwandte Rechte stehen der Produzentin zu.
6.10 Sollten die Parteien in Abweichung von den obenstehenden Bestimmungen betreffend die Rechteeinräumung eines sogenannten "buy out" oder eine Klausel, welche die Übertragung "sämtlicher Rechte" oder etwas Ähnliches vorsieht, vereinbaren, so ist hiermit jeweils NUR die Übertragung sämtlicher Rechte der Mitarbeiter (d.h. der Arbeitnehmer) der Produzentin gemeint. Die Rechte von im urheberrechtlichen Sinne zentralen Mitbeteiligten wie Regisseur, Drehbuchautor, Kameramann, Schauspieler etc. sind immer explizit, das heisst unter Nennung von Namen und Funktion und Art der Rechteeinräumung (geographisch Ausdehnung, Dauer, Nutzungsart etc.), zu regeln. Ansonsten werden von den Vorgenannten nur die für den durch die Auftraggeberin genannten Zweck notwendigen Rechte übertragen.
7. AUFBEWAHRUNG
7.1 Das Eigentum und die Rechte gem. Ziff. 6 an den Kopierunterlagen (Masterband usw.) verbleiben bei der Produzentin. Die Produzentin verpflichtet sich, die Kopierunterlagen während mindestens fünf Jahren ab Abnahme des Werkes kostenlos und fachgerecht aufzubewahren.
7.2 Nach Ablauf dieser Frist ist die Produzentin berechtigt, der Auftraggeberin das weitere Aufbewahren der Kopierunterlagen gegen Entgelt schriftlich anzubieten. Verzichtet die Auftraggeberin darauf oder beantwortet sie die Anfrage nicht innert 30 Tagen, ist die Produzentin berechtigt, die Unterlagen der Auftraggeberin zuzusenden oder diese zu vernichten.
7.3 Im Übrigen gelten die folgenden Aufbewahrungsfristen:

a) speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen, Files etc.: Mindestens zwei Monate ab Schlussabnahme;

b) nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen: Mindestens sechs Monate ab Schlussabnahme.

Nach Ablauf dieser Fristen ist die Produzentin berechtigt, oben erwähnte Waren, respektive Werke, zu vernichten.
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsbedingungen:
8.1 Für Werbespots:
  • 1/2 bei Auftragseingang
  • 1/4 vor Drehbeginn
  • 1/4 nach Endabnahme
8.2 Für andere Auftragsproduktionen:
  • 1/3 bei Auftragserteilung
  • 1/3 bei Drehbeginn
  • 1/3 bei Endabnahme
9. DIVERSE BESTIMMUNGEN
9.1 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes stellt die LIMELIGHT PICTURES auf Verlangen der Parteien, je nach Bedeutung der Differenzen, einen neutralen Experten oder ein Schiedsgericht zur Verfügung.
9.2 Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung eines Konkurs-Nachlass- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen einer Partei berechtigt die Gegenpartei zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
9.3 Diese Vereinbarung sowie sämtliche gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäfte unterstehen SCHWEIZER RECHT.
9.4 Für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus oder im Zusammenhangmit dieser Vereinbarung und den gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäften sind AUSSCHLIESSLICH DIE ORDENTLICHEN GERICHTE AM SITZ DER PRODUZENTIN zuständig.
9.5 Erfüllungsort ist der Sitz der Produzentin.
9.6 Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten sind, den zu ändernden Vertragspassus genau bezeichnen und von den Parteien rechtsgültig unterzeichnet und als solche gekennzeichnet sind.
9.7 Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und anderen ABG oder sonstigen allgemeinen Vertrags- oder Lieferbedingungen etc. gehen die vorliegenden AGB den anderen Bestimmungen vor. Dies gilt auch dann, wenn solche andere Bestimmungen ihrerseits eine Prioritätsklausel enthalten sollten.